Die Verfassung von 2015, die 2016 in Kraft getreten ist, verbietet in Artikel 42 willkürliche Verhaftungen und gewährt Häftlingen das Recht auf eine umgehende richterliche Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung. Dies wird jedoch nicht konsequent beachtet. Die Polizei beruft sich bei Verhaftungen auf eine gesetzliche Bestimmung, die in dringenden Fällen auch Festnahmen ohne Haftbefehl erlaubt. Vertreter*innen der Zivilgesellschaft berichteten, dass die Polizei auch Festnahmen androht, um Anwält*innen oder potentielle Zeug*innen einzuschüchtern. Zeitweise wurden Inhaftierte auch nach Verbüßen ihrer Haftstrafe gefangen gehalten, wenn sie nicht in der Lage waren, ihre Gerichtskosten zu bezahlen. Aufgrund der eingeschränkten Kapazität der Justiz ist es häufig problematisch, Fälle zeitnah vor Gericht zu verhandeln. Beobachter*innen berichteten, dass Beamt*innen in einigen Fällen Bestechungsgelder angenommen haben, um die Untersuchungshaft zu verkürzen. [1]
Gerichtsverfahren entsprechen häufig nicht internationalen Standards. Das Gesetz verpflichtet die Behörden, Personen über ihre Rechte zu informieren; die Angeklagten haben jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, die gegen sie erhobenen Anklagen zu erfahren. In vielen Fällen stützen sich Richter*innen auf polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorermittlungen, einige nehmen auch Bestechungsgelder an.
Die meisten Angeklagten verzichten aus verschiedenen Gründen auf eine anwaltliche Vertretung. Es fehlt an qualifizierten Anwält*innen, die zudem bereit sind, sich in sensible Fälle einzuarbeiten. Auch ist die Auffassung weit verbreitet, dass die Gerichtsentscheidung durch eine anwaltliche Vertretung nicht mehr beeinflusst werden kann, denn ein Rechtsanspruch auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung besteht nicht. In Fällen, die eine lebenslange Strafe oder die Todesstrafe erwarten lassen, stellen die Behörden einen Verteidiger oder eine Verteidigerin auf Staatskosten. Die Rolle der Verteidiger*innen ist aufgrund der beschriebenen Umstände in den meisten Prozessen darauf beschränkt, das Gericht um Milde bei der Strafzumessung zu bitten. Angeklagte können die Aussage verweigern, riskieren Berichten zufolge dann aber meist härtere Strafen, weil sie nicht kooperieren. Ein Berufungsrecht gibt es nicht. Die Regierung verwehrt Menschenrechts- und humanitären Organisationen den Zugang zu politischen Gefangenen. [2]
Angeklagte haben grundsätzlich gemäß Artikel 214 der Zivilprozessordnung ein Recht auf ein öffentliches Verfahren. Bei sensiblen Verfahren, bei denen Angeklagten ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit vorgeworfen wird oder in denen es um “Geheimnisse des Staates oder der Gesellschaft” geht, kann die Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 des Gesetzes über die Volksgerichte ausgeschlossen werden.[3]
[1] United State Departement of States, Laos Report 2022, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/laos/, Zugriff am 17.01.2024
[2] United State Departement of States, Laos Report 2022, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/laos/, Zugriff am 21.01.2024
[3] Amnesty International: Laos – Human rights denied, Januar 2020, ASA 26/1024/2019, https://www.amnesty.org/en/documents/asa26/1024/2019/en/, Zugriff am 17.01.2024